Der Endzustand sei per 31. August 2023 nicht erreicht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden, und von weiteren Behandlungen sei noch eine namhafte Verbesserung des unfallkausalen Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen (BB 3 S. 4).