_ betreffend die Beurteilung von Dr. med. B._____ fest, dass diese nicht mitgeteilt habe, was die Ursache der beklagten Beschwerden sei, obwohl sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass keine relevanten unfallfremden Vorzustände am linken Sprunggelenk vorlägen (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 15. November 2023 sei medizinisch und insbesondere versicherungsmedizinisch in sich nicht konsistent und nicht korrekt sowohl bezüglich der Beurteilung der vorliegenden chirurgisch-orthopädischen Problematik als insbesondere auch betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Endzustand sei per 31. August 2023 nicht erreicht gewesen.