In der Gesamtschau seien somit keine relevanten unfallfremden Vorzustände am linken Sprunggelenk aktenkundig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit Datum der Untersuchung von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Es resultiere durch die narbige Abheilung am Aussen- und Innenbandapparat des OSG ein Dauerschaden, welcher aber die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreiche. Rein aufgrund der Unfallfolgen bestehe seit dem 20. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsberater (VB 150.11).