1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 (BB 2) zu Recht die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Dezember 2021 erbrachten Taggelder und Heilbehandlungsleistungen per 31. August 2023 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. -4-