Zu diesem Zeitpunkt sei er unfallbedingt weiterhin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sowohl der Anspruch auf eine Rente wie auch eine Integritätsentschädigung seien damals noch nicht beurteilbar gewesen und nach Abschluss der medizinischen Massnahmen erneut zu prüfen (Beschwerde, S. 7 ff.).