Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die über Ende August 2023 hinaus fortbestehenden Fussbeschwerden gemäss der von seiner Rechtschutzversicherung beigezogenen Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Chirurgie, sowie den behandelnden Ärzten sehr wohl unfallkausal seien. Durch weitere medizinische Massnahmen, insbesondere eine operative Reintervention, sei noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen, weshalb die Leistungseinstellung per 31. August 2023 verfrüht erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er unfallbedingt weiterhin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.