Hinsichtlich der Unfallfolgen sei im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. B._____ am 18. Juli 2023 von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Auch sei kein verbleibender unfallbedingter Gesundheitsschaden vorhanden, der die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung erreiche (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 8 ff.; vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 157 sowie Vernehmlassung vom 22. Januar 2024).