1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 31. August 2023 im Wesentlichen damit, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden linksseitigen Fuss- und Unterschenkelbeschwerden des Beschwerdeführers gemäss der Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern mit dem – unfallfremden – Split der Peroneus-Brevis-Sehen zu erklären seien. Hinsichtlich der Unfallfolgen sei im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med.