1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren als Verkaufsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 31. Dezember 2021 knickte er beim Hinuntergehen einer Treppe mit dem linken Fuss um und zog sich dabei ein OSG-Supinationstrauma zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.