Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, dass und gegebenenfalls weshalb er bei der Stellensuche durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG. 5.4. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 16. Januar 2024 im Ergebnis als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.