17 Abs. 1 IVG, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch eine Umschulung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargetan (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), welcher konkreter beruflich-erwerblicher Ausbildung er zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt oder zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit bedürfte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist folglich zu verneinen.