_ vom 14. Dezember 2023 sind dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 2) und somit Tätigkeiten, welche ihm mit seinem bisherigen Verdienst annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten zu vermitteln vermögen. Damit besteht von vornherein keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 17 Abs. 1 IVG, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch eine Umschulung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 5.2.1).