5.2.2. Der bereits 60-jährige Beschwerdeführer war zuletzt (August 2019 bis Juli 2023) als ungelernter Hilfsarbeiter in der Produktion tätig (vgl. VB 16 S. 3; 22 S. 2; 34.1 S. 3 f.). Auch zuvor hatte er jeweils Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 S. 4; VB 16 S. 2 f.). Gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2023 sind dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 2) und somit Tätigkeiten, welche ihm mit seinem bisherigen Verdienst annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten zu vermitteln vermögen.