4.4. Auf die nachvollziehbare und schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2023, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, kann daher abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis;