4.3. 4.3.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine anhaltende psychische Belastung ist darauf hinzuweisen, dass zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich ist (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Zudem muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221; BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).