Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die geklagten Beschwerden, welche gleichentags mittels Infiltration behandelt wurden, in einer dem vom RAD-Arzt Dr. med. B._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit eingeschränkt wäre, zumal ihm schon aufgrund der Rückenbeschwerden nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. VB 57 S. 2). Auch aus den übrigen mit Eingabe vom 6. Mai 2024 eingereichten medizinischen Berichten (vgl. insbesondere die Berichte des Kantonsspitals F._____ vom 29. Januar 2024 [Beilage 2 zur Eingabe vom 6. Mai 2024 S. 2] und 26. März 2024 [