sei, und wies darauf hin, dass sich eine durch die seit dem Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 4. September 2023 (VB 36) neu gestellten Diagnosen bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels pathologischer Befunde nicht plausibilisieren lasse (vgl. VB 57 S. 3). Letzteres findet insofern eine Stütze in der entsprechenden Rechtsprechung, als subjektive Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen;