In seiner Aktenbeurteilung vom 14. Dezember 2023 gelangte er dann unter Berücksichtigung sowohl der bereits vorliegenden als auch der zwischenzeitlich noch eingegangenen medizinischen Berichte (vgl. VB 49 S. 1 ff. und 7 f.; 51 S. 2 f.) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unverändert "normal leistungsfähig", mithin zu 100 % arbeitsfähig -5-