darin aus, dass der Beschwerdeführer in dessen angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Fehlbelastung der Wirbelsäule und übermässige mechanische Belastung der Hände (VB 57 S. 2; vgl. auch die Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2023 [VB 40]). -4-