2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2023 (VB 57 S. 2 f.). Dieser ging davon aus, dass die Diagnosen einer Myelopathie, von altersassoziierten degenerativen HWS-BWS-LWS-Veränderungen und einer Endphalanxfraktur Dig III und IV links vom 4. September 2023 vorlägen. Im Weiteren führte Dr. med. B._____ darin aus, dass der Beschwerdeführer in dessen angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.