17 Abs. 1 IVG, und zum anderen ergäben sich keine spezifischen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Stellensuche, welche einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG begründeten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 58). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit entgegen der Aktenbeurteilung des RAD auch aufgrund von Schmerzen, einer Analgetikatherapie und einer anhaltenden psychischen Belastung eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen für die beantragten Eingliederungsmassnahmen seien vor diesem Hintergrund erfüllt (Beschwerde S. 4 ff.).