1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe zum einen keine gesundheitlich bedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % und somit auch kein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG, und zum anderen ergäben sich keine spezifischen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Stellensuche, welche einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.