2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm rechtmässig zustehenden Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 3. Eventualiter: Der rechtserhebliche Sachverhalt sei abzuklären und im Nachgang sei nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.