Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.119 / KB / bs Art. 112 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter in der Produktion bzw. als Anlagenführer tätig. Am 17. Mai 2023 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lenden- wirbelsäule und des Beckens infolge eines am 10. Februar 2023 erlittenen Unfalls sowie unter Hinweis auf eine Nierenerkrankung bei Diabetes Typ 2 bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen der an- schliessenden Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung sowie weitere medizinische Unterlagen bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm rechtmässig zustehenden Ein- gliederungsmassnahmen zuzusprechen. 3. Eventualiter: Der rechtserhebliche Sachverhalt sei abzuklären und im Nachgang sei nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen ein. 2.4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 im Wesentli- chen damit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe zum einen keine gesundheitlich bedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % und somit auch kein An- spruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG, und zum anderen ergäben sich keine spezifischen gesundheitlichen Einschränkun- gen bei der Stellensuche, welche einen Anspruch auf eine Arbeitsvermitt- lung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG begründeten (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 58). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit entgegen der Aktenbeurteilung des RAD auch aufgrund von Schmerzen, einer Anal- getikatherapie und einer anhaltenden psychischen Belastung einge- schränkt sei. Die Voraussetzungen für die beantragten Eingliederungs- massnahmen seien vor diesem Hintergrund erfüllt (Beschwerde S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen An- spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (VB 58) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2023 (VB 57 S. 2 f.). Dieser ging davon aus, dass die Diagnosen einer Myelopathie, von altersassoziierten degenerativen HWS-BWS-LWS-Veränderungen und ei- ner Endphalanxfraktur Dig III und IV links vom 4. September 2023 vorlägen. Im Weiteren führte Dr. med. B._____ darin aus, dass der Beschwerdefüh- rer in dessen angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Fehlbelas- tung der Wirbelsäule und übermässige mechanische Belastung der Hände (VB 57 S. 2; vgl. auch die Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2023 [VB 40]). -4- 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Dr. med. B._____ hatte in seiner Aktennotiz vom 16. Oktober 2023 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Beurteilungen be- funden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Verände- rungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in der ange- stammten Tätigkeit zwar zu 100% arbeitsunfähig, in einer angepassten Tä- tigkeit indes uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. VB 40). In seiner Akten- beurteilung vom 14. Dezember 2023 gelangte er dann unter Berücksichti- gung sowohl der bereits vorliegenden als auch der zwischenzeitlich noch eingegangenen medizinischen Berichte (vgl. VB 49 S. 1 ff. und 7 f.; 51 S. 2 f.) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tä- tigkeit unverändert "normal leistungsfähig", mithin zu 100 % arbeitsfähig -5- sei, und wies darauf hin, dass sich eine durch die seit dem Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 4. September 2023 (VB 36) neu gestellten Diagno- sen bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels pathologischer Befunde nicht plausibilisieren lasse (vgl. VB 57 S. 3). Letzteres findet inso- fern eine Stütze in der entsprechenden Rechtsprechung, als subjektive Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teil- weisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs- sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprü- fung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Hinweis auf 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch 139 V 547 E. 5.4 S. 556). 4.2. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer diverse weitere medizinische Berichte ein (Eingabe vom 6. Mai 2024). Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. E._____, Fach- arzt für Chirurgie, vom 25. April 2024 wurden anhand der Röntgenaufnah- men der Hüfte und des Beckens vom 24. April 2024 eine beginnende Co- xarthrose beidseits, eine geringe Degeneration der Symphyse sowie Ent- hesiophyten festgestellt; es sei die Diagnose eines pertrochantären Schmerzsyndroms links zu stellen (Beilage 2 zur Eingabe vom 6. Mai 2024 S. 9). Dem Bericht von Prof. Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ vom 25. April 2024 ist jedoch auch zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Untersuchung vom 24. April 2024 Schmerzen im Be- reich des Trochanter majors/gluteal (links) bei Aussenrotationsbewegun- gen der Hüfte gegen Widerstand, beim Schlafen auf der betroffenen Seite und teilweise beim Treppensteigen angegeben habe (Beilage 2 zur Ein- gabe vom 6. Mai 2024 S. 9). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die geklagten Beschwerden, welche gleichentags mittels Infiltration behandelt wurden, in einer dem vom RAD-Arzt Dr. med. B._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätig- keit eingeschränkt wäre, zumal ihm schon aufgrund der Rückenbeschwer- den nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. VB 57 S. 2). Auch aus den übrigen mit Eingabe vom 6. Mai 2024 einge- reichten medizinischen Berichten (vgl. insbesondere die Berichte des Kan- tonsspitals F._____ vom 29. Januar 2024 [Beilage 2 zur Eingabe vom 6. Mai 2024 S. 2] und 26. März 2024 [Beilage 2 zur Eingabe vom 6. Mai 2024 S. 7]) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh- rer in somatischer Hinsicht in seiner Leistungsfähigkeit zusätzlich einge- schränkt wäre. Damit bestehen diesbezüglich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. med. B._____. -6- 4.3. 4.3.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine anhaltende psychische Belastung ist darauf hinzuweisen, dass zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidi- tät eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich ist (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Zudem muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfä- higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221; BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Das klinische Beschwer- debild darf sodann nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störun- gen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding- bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). 4.3.2. Lic. phil. G._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, und die Psychologin H._____, Rehaklinik I._____, hielten in ihrem Kurzbericht vom 15. November 2023 (VB 49 S. 5) im Wesentlichen lediglich fest, welche Be- schwerden der Beschwerdeführer angegeben habe. Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Praktischer Arzt, wies in seinem Bericht vom 17. Oktober 2023 zwar auf eine "anhaltende psychische Belastung" aufgrund der chronischen Schmerzen hin, diagnos- tizierte aber keine psychische Störung (VB 51 S. 2 f.). Dr. phil. K._____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielt in ihrem Bericht vom 7. April 2024 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 2. April 2024 (Eingabe vom 6. Mai 2024) schliesslich nur fest, dass die von ihr festgestellte "leichte neuropsychologische Störung nach Frei et al. 2016" unter anderem vor dem Hintergrund einer leichten depressiven Ver- stimmung zu sehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung litte, gibt es in den Akten demnach keine, und eine durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellte entsprechende Diagnose (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398) ist jedenfalls nicht ausgewiesen. Insofern besteht auch kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis; vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Folglich ging Dr. med. B._____ zu Recht davon aus, dass der Beschwerde- -7- führer ausschliesslich aus somatischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. VB 57 S. 3). 4.4. Auf die nachvollziehbare und schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2023, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, kann daher abge- stellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hin- tergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeit- punkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hin- weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2), keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 5. 5.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form einer Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) und einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) gewährt werden können. 5.2. 5.2.1. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Inva- lidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Umschulungsan- spruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehen- den, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Davon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung -8- zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten han- delt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 3 S. 111; Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3; 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2; je mit Hin- weisen). 5.2.2. Der bereits 60-jährige Beschwerdeführer war zuletzt (August 2019 bis Juli 2023) als ungelernter Hilfsarbeiter in der Produktion tätig (vgl. VB 16 S. 3; 22 S. 2; 34.1 S. 3 f.). Auch zuvor hatte er jeweils Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 S. 4; VB 16 S. 2 f.). Gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2023 sind dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 2) und somit Tätigkeiten, welche ihm mit seinem bisherigen Verdienst annä- hernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten zu vermitteln vermögen. Damit besteht von vornherein keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 17 Abs. 1 IVG, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (durch eine Umschulung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbes- sern (vgl. E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dar- getan (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), welcher konkreter beruflich-erwerblicher Ausbildung er zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt oder zur Verbesse- rung seiner Erwerbsfähigkeit bedürfte. Der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist folglich zu vernei- nen. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche ein- gliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche ei- nes geeigneten Arbeitsplatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsver- mittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die für die Bejahung des Anspruchs erforderliche leistungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mo- bilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinde- rung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhal- ten. Es genügt nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus -9- gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3.2. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit und auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Hüftbeschwerden und der Schlafstörungen (vgl. Beschwerde S. 5) besteht keine Behinderung, welche Probleme bei der Stellensuche verursacht. Damit liegt keine für einen Anspruch auf Arbeits- vermittlung vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität vor (vgl. E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, dass und gegebenenfalls weshalb er bei der Stellensuche durch seine gesundheitli- chen Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsver- mittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG. 5.4. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 16. Januar 2024 im Er- gebnis als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler