Indem die Beschwerdegegnerin die Anzahl Einstelltage im unteren Bereich des schweren Verschuldens angesetzt hat, hat sie die konkreten Umstände (Unklarheiten bei Vertragsabschluss; Kündigung mit Antritt einer Folgeanstellung mit geringerem Verdienst) bereits genügend berücksichtigt. Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom Ermessen der Vorinstanz erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen), sind daher nicht ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens. -9- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.