Der Beschwerdeführer rügt die Anzahl der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstelltage und macht geltend, es dürfe maximal von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass er eine adäquate Stelle gefunden habe. So sei ihm erst nach der Kündigung abweichend von der Zusicherung einer 100%-Stelle ein schriftlicher Vertag mit kleinerem Pensum ausgehändigt worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.).