Es liegt somit weder ein ärztliches Zeugnis noch ein anderes geeignetes Beweismittel vor, welches die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen belegen würde (vgl. E. 4.2. hiervor). Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs bei der B._____ AG bis zur Zusicherung einer neuen Stelle im 100%-Pensum sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer somit zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.