Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sich dem Risiko von Bandscheibenvorfällen auszusetzen (Beschwerde S. 9). Ein ärztliches Zeugnis, welches ausweisen würde, dass die Tätigkeit bei der B._____ AG für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. So gab der Beschwerdeführer denn auch an, er sei nicht beim Arzt gewesen und könne somit keine ärztliche Bestätigung einreichen (vgl. VB 145). Es liegt somit weder ein ärztliches Zeugnis noch ein anderes geeignetes Beweismittel vor, welches die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen belegen würde (vgl. E. 4.2. hiervor).