3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ AG ohne Zusicherung einer adäquaten Folgestelle gekündigt hat. Damit liegt grundsätzlich ein einstellungswürdiges Verhalten vor, sofern dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit bei der B._____ AG zumutbar gewesen wäre. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Arbeitsstelle bei der B._____ AG sei unzumutbar gewesen. Er habe aus berechtigter Sorge um seine Gesundheit den Arbeitsplatz verlassen müssen. Es dürfe deshalb auch keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (vgl. Beschwerde S. 9 f.).