__ AG keinen "klagbaren Anspruch" habe (vgl. Replik S. 4). Soweit der Beschwerdeführer hingegen sinngemäss geltend machen will, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch die Beschwerdegegnerin hätte verhindert werden können, wenn sie ihre Beratungspflicht wahrgenommen hätte, ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Beratung – sofern eine entsprechende Pflicht überhaupt bestanden haben sollte – durch die Beschwerdegegnerin bereits aus zeitlichen Gründen ausser Betracht fiel, weil sie erst nach der Kündigung durch den Beschwerdeführer von dieser erfuhr.