3.4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht dazu angehalten habe, seine Ansprüche ersatzweise gegenüber der C._____ AG geltend zu machen (Replik S. 4 f.). Der Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der C._____ AG bzw. der Beschwerdegegnerin aufgrund einer allfälligen Verletzung der Beratungspflicht ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen vertritt der Beschwerdeführer selber die Ansicht, dass er gegenüber der C._____ AG keinen "klagbaren Anspruch" habe (vgl. Replik S. 4).