garantiert wurde (VB 169), nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich in der Folge umgehend um eine neue Stelle bemüht habe, was ein wichtiges Indiz dafür sei, dass er gutgläubig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Die Frage, ob ein einstellungswürdiges Verhalten vorliegt, ist im Wesentlichen unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zu prüfen, welcher der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.4.2. hiervor).