19 Abs. 2 AVG). Es bestand auch kein Zeitdruck, denn das Stellenangebot der C._____ AG mit Einsatzbeginn am 17. Oktober 2022 erfolgte am 5. September 2022. Aufgrund der mit der B._____ AG vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist (vgl. VB 261) hätte der Beschwerdeführer noch eine Woche bis zum allfälligen Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Kündigung zuwarten können. Der Beschwerdeführer kündigte jedoch sein Arbeitsverhältnis bereits am 9. September 2022 (vgl. VB 196) und ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags sowie einzig aufgrund von mündlichen Zusicherungen der C._____ AG. Indem der Beschwerdeführer folglich seine Stelle bei der B._