Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich auch mündliche Vereinbarungen gültig sind. Jedoch liegt ein von der telefonischen Vereinbarung vom 5. September 2022 mit der Zusicherung einer Anstellung im 100%-Pensum bei der D._____ AG abweichender schriftlicher Vertrag mit einem garantierten Pensum von lediglich 10 % vor. Im Übrigen ist der Arbeitsvertrag im Bereich der Personalvermittlung ohnehin in der Regel schriftlich zu schliessen (Art. 19 Abs. 1 AVG). Zudem muss der schriftliche Arbeitsvertrag gemäss Art. 48 Abs. 1 AVV vor der Arbeitsaufnahme vorliegen. Im Arbeitsvertrag sind sodann die Arbeitszeiten zu regeln (Art. 19 Abs. 2 AVG).