3.4.2. Vorab ist hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Partei- bzw. Zeugenbefragung bezüglich des Inhalts und der "Bedeutung" des Telefonats vom 5. September 2022 (vgl. Replik S. 3) festzuhalten, dass dessen Inhalt feststeht und auch zwischen den Parteien unumstritten ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen und die Durchführung einer Verhandlung erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).