3.4. 3.4.1. Im Einsatzvertrag zwischen dem Personalvermittlungsbüro C._____ AG und dem Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2022 wurde ein unbefristeter Einsatz mit einer Arbeitszeit von "mind. 10% der wöchentlichen Sollstunden des für diesen Einsatz gültigen aveGAV" vereinbart (VB 200). Mit undatiertem Schreiben führte E._____, C._____ AG, aus, er habe dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 telefonisch eine Anstellung bei der D._____ AG ab dem 17. Oktober 2022 zugesichert. Die Anstellung sei nicht 10 %, sondern 100 %.