3.3. Die Zusicherung einer anderen Stelle nach Art. 44 lit. b AVIV setzt für die versicherte Person nicht bloss Hoffnungen und Erwartungen erweckende Vertragsverhandlungen voraus. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn durch ausdrücklich oder stillschweigend übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 5.3.3; KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 210).