Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe im Zeitpunkt der Kündigung die Zusicherung der C._____ AG für eine neue 100%-Stelle gehabt. Die künftige Arbeitgeberin habe jedoch nicht Wort gehalten und der Einsatzbetrieb habe den Beschwerdeführer nur in einem Teilzeitpensum beschäftigt. Dies sei für ihn nicht voraussehbar gewesen. Es könne ihm höchstens vorgeworfen werden, dass er sich zu Unrecht auf die mündliche Zusicherung verlassen habe. Schliesslich sei auch ein mündlich vereinbarter Vertrag gültig (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).