3.2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ AG ohne Zusicherung einer adäquaten Folgestelle gekündigt habe. Bei der C._____ AG sei ihm lediglich ein 10%iges Pensum zugesichert worden. Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass entscheidend sei, was im Vertrag stehe. Zum Zeitpunkt der Kündigung müsse eine adäquate Folgestelle zugesichert worden sein, um eine Kündigung ohne Sanktionsfolge zu begründen. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht (VB 30-31).