3. 3.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 im Zwischenverdienst bei der B._____ AG angestellt war. Gemäss Rahmenarbeitsvertrag war er auf "Aushilfsbasis" beschäftigt, wobei ein fixes Arbeitspensum von 60 % garantiert wurde. Es wurde ein Brutto-Lohn von Fr. 26.00 pro Stunde vereinbart. Zur Kündigungsfrist wurde festgehalten, dass diese nach der Probezeit von drei Monaten einen Monat betrage und auf jedes beliebige Datum (nicht auf Monatsende) gekündigt werden könne (VB 259-261). Mit Schreiben vom 9. September 2022 kündigte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der B._____ AG per 14. Oktober 2022 (VB 158).