1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 29-35) zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.