2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 12. März 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen fest, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 18. April 2024 weiterhin die Beschwerdeabweisung beantragte. 2.4. Mit Triplik vom 13. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 2.5. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: