1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. September 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 5. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. November 2021. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2022 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab.