Der Beschwerdeführer war somit gehalten, eine Beschwerde zu erheben. Es rechtfertigt sich daher, ihm ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten