der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur Entscheidbegründung Anwendung gefunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2 mit Hinweise auf SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157, Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrem Kreisarzt Dr. med. B._____ vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer diese bereits im Einspracheverfahren eingereicht hatte (vgl. VB 234; 244). Der Beschwerdeführer war somit gehalten, eine Beschwerde zu erheben.