7.2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Zusprache der Integritätsentschädigung nicht angefochten. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15 % lediglich vor, die hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Beurteilung erhobenen Einwendungen und Rügen gälten auch hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens (Beschwerde S. 7; Replik S. 6).