7. 7.1. Hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2022 davon aus, der Beschwerdeführer habe bei einer Integritätseinbusse von 15 % Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.00 (VB 212 S. 2). In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 (VB 247 S. 9) hielt sie bezüglich der Integritätsentschädigung fest, der Beschwerdeführer habe gegen diese in seiner Einsprache nicht opponiert und folglich sei die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (VB 247 S. 9). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, über seinen Anspruch auf eine Integritätsent-