zumutbaren Tätigkeiten und seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung auf die Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 abstützte und das Invalideneinkommen für das Jahr 2023 auf Fr. 66'668.00 festsetzte (VB 247 S. 9). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es hätte ihm aufgrund der qualitativen Einschränkungen und chronischen Schmerzen ein Leidensabzug gewährt werden müssen (Beschwerde S. 6).