deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).