Aufgrund der Schwankungen ist auf den während einer längeren Zeit erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Unfall, somit in den Jahren 2016 bis 2020, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (BB 3) durchschnittlich erzielte und welches somit AHV-pflichtig war (vgl. E. 6.3.2 hiervor).